Die Energieeinsparverordnung (EnEV) trat erstmals 2002 in Kraft. Sie regelt den maximalen Primärenergiebdarf und Dämmstandards in Neubauten.
Neuregelungen der EnEV
Am 27.06.2007 verabschiedete das Bundeskabinett die EnEV 2007.
Die erweiterte Enerigieeinsparverordnung setzt die EU-Gebäuderichtlinie 2002/91/EG (EPBD Energy Performance of Buildings Directive) um. Damit wir der Energieausweis für alle Gebäude Pflicht.
Die bisherige EnEV regelte nur die Energiepass-Pflicht für Neubauten. Diese wird jetzt schrittweise auf alle Gebäude ausgeweitet.
Ab dem 1.7.2008 müssen Eigentümer für alle Wohngebäude, die vor 1965 errichtet wurden, einen Energieausweis vorlegen. Ab dem 1.1.2009 gilt dies für alle Wohngebäude. Für Nichtwohngebäude tritt die Regelung der neuen Energieeinsparverordnung ab dem 1.7.2009 in Kraft. Ausgenommen sind Gebäude mit einer Nutzfläche, die geringer als 50qm ist.
Verbrauchsabhängiger oder bedarfsorientierter Energieausweis
Bis zum 1.10.2008 gilt Wahlfreiheit zwischen dem verbrauchabhängigen und bedarfsorientierten Energieausweis. Danach muss laut Energieeinsparverordnung für Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor der Geltung der Wärmeschutzordnung von 1977 errichtet wurden, ein bedarfsorientierter Ausweis erstellt werden, es sei denn, das Gebäude ist nach den Richtlinien der Wärmeschutzordnung modernisiert worden.
Für alle anderen Gebäude lässt die EnEV die Wahlfreiheit.
Wer darf den Energieausweis ausstellen?
Die Energieeinsparverordnung 2007 erweitert den Kreis der potenziellen Aussteller. Ausgeweitet wurden die Rechte von Technikern und Handwerkern. Außerdem sind nun auch nach Landesrecht Bauvorlageberechtigte als Aussteller für Energiepass-Aussteller zugelassen.